Auszug aus dem Universitätsgesetz

Auszug aus dem Universitätsgesetz

§ 3 (3) Die Universitäten wirken an der sozialen Förderung der Studierenden
mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter
Studierender. Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und
sportlichen
Interessen der Studierenden.

§ 25 (5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d gewählten Studierenden bilden einen Ausschuss des Fakultätsrats (Fachschaft). Die mit den meisten Stimmen gewählten studentischen Mitglieder sind der Sprecher und der stellvertretende Sprecher dieses Ausschusses. Die Fachschaft nimmt die fakultätsbezogenen Studienangelegenheiten der Studierenden sowie die Aufgaben nach § 3 Abs. 3 auf Fakultätsebene wahr. Aus den Fachschaften wird ein Fachschaftsrat gebildet, dem mit beratender Stimme die Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses angehören. Der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses beruft den Fachschaftsrat ein und leitet ihn. Der Fachschaftsrat erörtert fakultätsübergreifende Studienangelegenheiten, die sich aus der Mitarbeit der studentischen Vertreter in den Gremien ergeben, und berät den Allgemeinen Studierendenausschuss bei der Erfüllung von dessen Aufgaben. Er hat das Recht, im Rahmen seiner Befugnisse Anträge an die zuständigen Kollegialorgane zu stellen; diese sind verpflichtet, sich mit den Anträgen zu befassen.

§ 27 Die Bildung anderer Organe, Gremien mit Entscheidungsbefugnissen und
öffentlich-rechtlicher Gliederungen der Mitglieder, die in diesem Gesetz
nicht vorgesehen sind, ist nicht zulässig.

§ 95 (1) Die Studierenden wirken in der Universität

a) in fachlichen Angelegenheiten im Fakultätsrat und in der Fachschaft sowie in den Studienkommissionen,

b) in hochschulpolitischen Angelegenheiten im Senat und

c) bei Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 95 Abs. 3 im Allgemeinen Studierendenausschuß (AStA) und bei Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 in der Fachschaft und im Fachschaftsrat

mit. Die Amtszeit der Studierenden in Gremien beträgt ein Jahr.

(2) Die Aufgaben sind im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Bereitschaft zu Toleranz und Verständigung wahrzunehmen.

(3) Über Aufgaben nach § 3 Abs. 3 beschließt ein besonderer Ausschuss des Senats, der die Bezeichnung Allgemeiner Studierendenausschuss (AStA) führt. Der Allgemeine Studierendenausschuss nimmt zugleich die fakultätsübergreifenden Studienangelegenheiten der Studierenden wahr und fördert die überregionale und internationale studentische Zusammenarbeit. Ihm gehören als stimmberechtigte Mitglieder die Vertreter der Studierenden im Senat sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weitere Studierendenvertreter an; das nähere regelt die Grundordnung. Die weiteren Studierendenvertreter nach Satz 3 sind diejenigen Studierenden in der erforderlichen Zahl, auf die bei der Wahl der Studierendenvertreter für den Senat weitere Sitze entfallen würden.

(5) Beschlüsse und Wahlen in Vollversammlungen sowie Urabstimmungen sind unzulässig.

(6) Der Rektor führt die Aufsicht über den Allgemeinen Studierendenausschuß (AStA) und den Fachschaftsrat. Die Aufsicht über die Fachschaft führt der Dekan. 3Sie haben insbesondere rechtswidrige Beschlüsse zu beanstanden und rechtswidrige Handlungen zu unterbinden.

§ 110 (1) Gremien mit Entscheidungsbefugnissen sollen sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere den Gang ihrer Verhandlungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften regelt. Die Geschäftsordnung des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Fachschaftsrats wird jeweils vom Senat, die Geschäftsordnung der Fachschaft vom Fakultätsrat erlassen. Die Geschäftsordnung des Fakultätsrats bedarf der Zustimmung des Senats.


Auszug aus dem “Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg “ in der Neufassung vom 24. November 1999. Die Hervorhebung der
lustigsten Stellen stammt von der mfs.

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